Gesetze / Zucker-Quoten-Verordnung

ZuckQuotV 1981

§ 4 Zulassung der Unternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/4#abs-2 (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/4#abs-3 (3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/4#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 3 § 7